Es hätte sich unter diesen Umständen daher aufgedrängt, sich vor der Fahrt bei einem Jagdorgan zu erkundigen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass von einem Nichtjäger, der Jäger auf die Jagd begleitet, sich mithin in einen spezialgesetzlich geregelten Bereich begibt, erwartet werden kann, dass er sich vorgängig an geeigneter Stelle, insbesondere bei einem Jagdorgan, darüber informiert, was grundsätzlich auf der Jagd erlaubt ist und was nicht und wie er sich zu verhalten hat.