Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wildhüter T. F. gesagt haben soll, er begehe keine Jagdkontravention, wenn er die Kantonsstrasse ins Avers befahre, ohne auszusteigen. Denn wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegt am Ende der Kantonsstrasse ins Avers die Ortschaft Juf. Es lag der angeblichen Auskunft des Wildhüters folglich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie nicht unbesehen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der Widerrechtlichkeit der Verwendung eines Fahrzeugs für die Fahrt ins G. übernommen werden konnte. Es hätte sich unter diesen Umständen daher aufgedrängt, sich vor der Fahrt bei einem Jagdorgan zu erkundigen.