03/2 44, S. 2: „K. fragte mich ausdrücklich, ob wir uns dadurch nicht jagdstrafrechtlich verantwortlich machen würden“). K. besitzt nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren das Jagdpatent. Auch bei ihm handelt es sich somit um einen erfahrenen Jäger. Seine Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Verwendung des Wagens mussten daher für den Berufungskläger ein klares Indiz dafür sein, dass die Auffassung seines Vaters möglicherweise nicht zutreffend war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wildhüter T. F. gesagt haben soll, er begehe keine Jagdkontravention, wenn er die Kantonsstrasse ins Avers befahre, ohne auszusteigen.