nahme, dass er die entsprechenden Vorschriften nicht kannte - ohne Zweifel bewusst sein, dass Jäger ein motorisiertes Transportmittel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen benützen dürfen, waren doch die beiden Jäger, T. F. und K., am Vorabend des 24. September 2001 eigens in E. ausgestiegen und zu Fuss zur Jagdhütte gegangen. Weiter hat nach Aussage von T. F. K. bei der Besprechung des Vorgehens, bei welcher der Berufungskläger dabei war, Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der Benutzung eines Fahrzeugs geäussert (vgl. Einvernahme T. F. vom 24. Mai 2002, act. 03/2 44, S. 2: „K. fragte mich ausdrücklich, ob wir uns dadurch nicht jagdstrafrechtlich verantwortlich machen würden“).