Vorliegend erweist es sich nun, dass der Irrtum des Berufungsklägers vermeidbar gewesen wäre, denn gemäss Aktenlage gab es für den Berufungskläger mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Auffassung seines Vaters, worauf er sich einzig stützte, nicht zutreffend sein konnte. Zum ersten musste dem Berufungskläger - auch unter der An- 12