Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zureichende Gründe im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei der Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGE 104 IV 184 und 265; 99 IV 186). Es ist erforderlich, dass der Irrtum „auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen“ (BGE 99 IV 186). Vorliegend erweist es sich nun, dass der Irrtum des Berufungsklägers vermeidbar gewesen wäre, denn gemäss Aktenlage gab es für den Berufungskläger mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Auffassung seines Vaters, worauf er sich einzig stützte, nicht zutreffend sein konnte.