- Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, sofern der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Der Täter muss somit zunächst gänzlich ohne Unrechtsbewusstsein handeln. Sodann muss er sich aus zureichenden Gründen im Recht fühlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zureichende Gründe im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei der Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGE 104 IV 184 und 265; 99 IV 186).