Er sei auch heute der festen Überzeugung, dass die Fahrt nicht das Geringste mit der Jagdausübung zu tun gehabt habe. Insbesondere gestützt auf ein Erlebnis seines Vaters, bei welchem dieser von einem Wildhüter bezüglich der Kantonsstrasse ins Avers die Auskunft erhalten habe, er mache sich keiner Jagdkontravention schuldig, sofern er das Auto beim Befahren dieser Strasse nicht verlasse, sei er der festen Überzeugung, dass er der Auskunft seines bereits während rund 40 Jahren die Jagd ausübenden Vaters, dass die Fahrt nämlich erlaubt sei, habe vertrauen dürfen und er sich somit keines Unrechts habe bewusst sein können. - Gemäss Art.