Er hat mit seiner Handlung jedoch dazu beigetragen, dass die zwei ihn begleitenden Jäger eine Widerhandlung begangen haben, nämlich die widerrechtliche Verwendung eines motorisierten Transportmittels. Die Verwendung des Fahrzeugs geschah offensichtlich mit Wissen und Willen sowohl des Berufungsklägers als auch der beiden Jäger. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers ist daher als Gehilfenschaft zu qualifizieren, welche gemäss Art. 47 KJG strafbar ist. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger daher zu Recht der Gehilfenschaft zur Widerrechtlichen Verwendung eines motorisierten Transportmittels schuldig erkannt. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.