gelegt - in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung stand und diese erleichterte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fahrt von der Jagdhütte zum Posten im G. entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu Jagdzwecken erfolgte und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist selbst kein Jäger, weshalb er sich keiner direkten Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG schuldig machen kann. Er hat mit seiner Handlung jedoch dazu beigetragen, dass die zwei ihn begleitenden Jäger eine Widerhandlung begangen haben, nämlich die widerrechtliche Verwendung eines motorisierten Transportmittels.