Der Berufungskläger übersieht dabei aber offensichtlich, dass - wie bereits ausgeführt - eine Fahrt nicht erst zu Jagdzwecken erfolgt, wenn in ihrem Verlauf ein Jäger aussteigen und die Jagd aufnehmen will. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt in engem und direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleichtert, unabhängig davon, ob die Jagd selbst im Verlaufe der Fahrt oder erst später aufgenommen wird. In diesem Sinn kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die beiden Jäger T. F. und K. nach dem Zeigen des Postens tatsächlich zur Jagdhütte zurückkehren wollten.