Dies wird auch aus dem bereits zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 1994 i.S. E. C. (SB 86/93) deutlich, in welchem der Kantonsgerichtsausschuss die Fahrt von E. C., mit welcher er Rucksack und Jagdgewehr ins Jagdgebiet brachte und dort deponierte, um sie später abzuholen und die Jagd aufzunehmen, als zu Jagdzwecken erfolgt beurteilte. Aber auch die Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich dem Zeitpunkt der Fahrt - morgens um 5.30 Uhr - vermögen nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Warten auf dem Posten während rund 1 ½ Stunden bis zum Büchsenlicht bei einem 10