Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem Zusammenhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt. Dies wird auch aus dem bereits zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 1994 i.S. E. C. (SB 86/93) deutlich, in welchem der Kantonsgerichtsausschuss die Fahrt von E. C., mit welcher er Rucksack und Jagdgewehr ins Jagdgebiet brachte und dort deponierte, um sie später abzuholen und die Jagd aufzunehmen, als zu Jagdzwecken erfolgt beurteilte.