Daran vermögen auch die jagdlichen Überlegungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nichts zu ändern. Insbesondere trifft die Feststellung des Berufungsklägers nicht zu, eine Fahrt zu Jagdzwecken wäre vorliegend nur in Frage gekommen, wenn einer der beiden Jäger unterwegs hätte aussteigen und die Jagd aufnehmen wollen. Denn wie bereits dargelegt, erfolgt eine Handlung schon dann zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleichtert.