dieser werde die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrollieren, weshalb er sich selbst auf andere Wildwechsel konzentrieren konnte. Beide Jäger führten sodann sowohl ihre Jagdgewehre als auch die entsprechende Munition mit sich. Es handelte sich somit bei der Fahrt von der Jagdhütte in H. zum Posten im G. um eine Fahrt zu Jagdzwecken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, der Tatbestand einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG sei vorliegend erfüllt. Daran vermögen auch die jagdlichen Überlegungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nichts zu ändern.