Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass diese Handlung in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung, insbesondere dem Erlegen des Wildes, stand, sollte dadurch doch dem Jäger K. die Einnahme einer für den Abschuss des Wildes vorteilhaften Position ermöglicht werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erleichterte das Zeigen des Postens zudem die Jagdausübung, da zum einen K. nun sicher sein konnte, den richtigen Posten zu besetzen und trotz seiner Ortsunkenntnis eine erfolgversprechende Jagd ausüben zu können, und zum andern T. F. seinen Jagdkameraden K. am richtigen Posten wusste und so davon ausgehen konnte,