Vorliegend wollten der Berufungskläger und sein Vater unbestrittenermassen dem ortsunkundigen Jäger K. den Posten zeigen, welchen dieser besetzen sollte. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass diese Handlung in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung, insbesondere dem Erlegen des Wildes, stand, sollte dadurch doch dem Jäger K. die Einnahme einer für den Abschuss des Wildes vorteilhaften Position ermöglicht werden.