des. Weil der Jäger zur Erreichung des eigentlichen Zieles der Jagdausübung, der Erlegung des Wildes, ein Jagdgewehr und die dazugehörige Munition benötigt, kann zudem nur dann von Jagdausübung gesprochen werden, wenn der Jäger diese Gegenstände mit sich führt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September 1999 i. S. J. K., A. K. und M. K., SB 99 45/46/47). Vorliegend wollten der Berufungskläger und sein Vater unbestrittenermassen dem ortsunkundigen Jäger K. den Posten zeigen, welchen dieser besetzen sollte.