17 ABzKJG ausgegangen werden. Kommt man bei der Beurteilung dieser Frage demgegenüber zum Schluss, dass der Berufungskläger mit den Jägern die Strecke von der Jagdhütte zum Posten nicht zu Jagdzwecken gefahren ist, so muss das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Berufungsklägers verneint werden. - Eine Handlung erfolgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und geeignet war, diese zu erleichtern (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 1994 i. S. E. C., SB 86/93). Bei der Jagdausübung geht es im Kern um das Aufspüren, das Verfolgen und das Erlegen des Wil- 9