b) Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen der Jagdhütte in H. und dem Posten in I. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Motorfahrzeugverwendungen besteht und dass weder eine Ausnahme in zeitlicher Hinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagdhütte in H. nach I. zu Jagdzwecken erfolgte. Nur wenn dies der Fall ist, kann nämlich von einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung im Sinne von Art. 17 ABzKJG ausgegangen werden.