Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden, wobei sie jedoch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden müssen. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass grundsätzlich motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Jede andere Verwendung ist untersagt.