verfügung des Kreisamtes Surses vom 11. März 2002, mitgeteilt am 15. März 2002, in Sachen B. eingereicht. Aus dieser Einstellungsverfügung geht hervor, dass das Verfahren gegen B. eingestellt wurde. Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun aber im vorliegenden Verfahren diese Einstellungsverfügung nicht überprüfen. Auf den Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen B. wegen Jagdkontravention wird daher verzichtet.