Die Aussagen der beteiligten Personen zu diesem Thema sind somit bekannt. Da nun die Aussagen der beteiligten Personen zu den Ereignissen am 24. September 2001 - auch zur Frage, ob sich B. einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG schuldig gemacht habe - grundsätzlich bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Akten des Verfahrens gegen B. neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren erbringen würden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im Übrigen zusammen mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 2003 eine Kopie der Einstellungs- 8