Beteiligt sind dieselben Personen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Jäger T. F. und K. sowie der Jagdaufseher B. hatten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Gelegenheit, sich umfassend zu äussern. Die Einvernahmen aller vier Personen finden sich denn auch in den Akten des vorliegend zu beurteilenden Falles. In allen diesen Einvernahmen ging es auch um den Umstand, dass der Jagdaufseher mit dem Jäger K. zum Posten im G. gefahren ist. Die Aussagen der beteiligten Personen zu diesem Thema sind somit bekannt.