b) Der Berufungskläger beantragt den Beizug der Verfahrensakten in Sachen B. betreffend Jagdkontravention. Das Verfahren gegen B. wurde offensichtlich durch eine Strafanzeige von T. F. ausgelöst. In der Strafanzeige wird B. gemäss Aktenlage vorgeworfen, dass er am 24. September 2001 dadurch, dass er mit K. zum Posten im G. fuhr, selbst gegen Art. 17 ABzKJG verstossen habe. Grundlage der Strafanzeige wie auch des vorliegend zu beurteilenden Falles sind somit die Ereignisse am 24. September 2001. Beteiligt sind dieselben Personen.