Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen (Art. 146 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist somit nicht notwendig.