Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Nachdem der Berufungskläger seine Sichtweise einlässlich dargelegt und erklärt hat, dass er als Nichtjäger die Vorschriften nicht gekannt und nichts gewusst habe, ist eine persönliche Befragung des Berufungsklägers nicht mehr notwendig. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen (Art. 146 Abs. 1 StPO).