Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula wurde am 8. August 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob die vom Berufungskläger ausgeführte Fahrt zu Jagdzwecken erfolgte oder nicht und ob sich der Berufungskläger erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden.