Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 22. Januar 2003 jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet. Es stellt sich da- 7 her die Frage, ob eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen anzusetzen wäre.