Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die mündliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in der Berufung zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 22. Januar 2003 jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.