2. a) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist; diesfalls kann eine mündliche Berufungsverhandlung auch von Amtes wegen angeordnet werden. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung aber gleichwohl von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art.