Im Weiteren beantragt A. F. die Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass sowohl sein Vater T. F. als auch er selbst und K. der Überzeugung gewesen seien, nichts Verbotenes zu tun. Die Vorinstanz habe zu absolut die Verwendung eines Motorfahrzeuges durch einen Jäger während der Hochjagd ausserhalb der im Gesetz erwähnten Ortschaften und auf Strassen, die zu einer ebensolchen Ortschaft führen würden, verneint. Eine derartige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gehe nicht nur an der Realität vorbei, sie widerspreche vielmehr auch der Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden.