D. Gegen dieses Urteil erhebt A. F. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August/26. November 2002 i.S. des Berufungsklägers (Ziffern 2a, 2b und 3) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz."