Abschliessend schätzte der Bezirksgerichtsausschuss Albula die Ausführungen von T. F. und A. F. auch als reine Schutzbehauptungen und mithin wenig glaubhaft ein. In subjektiver Hinsicht verneinte der Bezirksgerichtsausschuss Albula das Vorliegen eines Rechtsirrtums, da vorliegend keine zureichenden Gründe für die Annahme, man sei zur Tat berechtigt, ersichtlich seien.