dem Auto untersagt gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Verbot nicht nur für das Aufsuchen, sondern auch im umgekehrten Fall für das Verlassen des Jagdgebietes gelte. Dabei sei unerheblich, ob die Jäger das Auto hätten verlassen wollen. Das Besteigen eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet sei für Jäger grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn vorgängig die dafür erforderliche Bewilligung des Wildhüters eingeholt worden sei. Abschliessend schätzte der Bezirksgerichtsausschuss Albula die Ausführungen von T. F. und A. F. auch als reine Schutzbehauptungen und mithin wenig glaubhaft ein.