In der Begründung hielt das Gericht fest, vorliegend bestehe weder für die Fahrstrasse in Richtung G., auf welcher das Fahrzeug angehalten worden sei, noch für die Örtlichkeit H., wo sich die Jagdhütte befinde, eine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Motorfahrzeugverwendungen, noch sei eine Ausnahme in zeitlicher Hinsicht oder ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben. T. F. und A. F. hätten übereinstimmend ausgesagt, man habe an jenem Morgen dem ortsunkundigen Jäger K. seinen Posten im Gebiet G. zeigen wollen. Damit sei erstellt, dass die Benutzung des Motorfahrzeuges zum Zwecke der Jagd erfolgt sei.