In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtsvizepräsident Albula die Untersuchung und erliess am 28. Mai 2002 die Schlussverfügung. Nachdem innert Frist keine Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gestellt worden waren, erging am 3. Juli 2002 die Anklageverfügung, mit welcher A. F. der Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt wurde. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula fand am 8. August 2002 statt. 3