{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:11", "Checksum": "b98b9631d5ef481f839ac51ace2a3eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n 4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene\nUrteil sei als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl er in den Ausführungen in der Berufung nicht darauf eingeht. Bei\nder Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV\n112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den\ngesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter\ngehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die\nTäterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im\nStrafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch\nBGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne\nBindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art.\n47 Abs. 1 KJG ist die Strafe Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--. Der Betrag einer\nallfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden\nangemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen\nund sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und\nErwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2\nStGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Strafmindernd\nfällt sein guter Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe\nliegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher\nStrafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- als dem Verschulden und\nden finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.\n\n5. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung des Berufungsklägers\nvollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos-\n14\n\nten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1\nStPO).\n15\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.-- gehen zu Lasten des\nBerufungsklägers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}