{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:11", "Checksum": "b98b9631d5ef481f839ac51ace2a3eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n c) Der Berufungskläger macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe das\nVorliegen eines Rechtsirrtums zu Unrecht verneint. Er sei auch heute der festen\nÜberzeugung, dass die Fahrt nicht das Geringste mit der Jagdausübung zu tun gehabt habe. Insbesondere gestützt auf ein Erlebnis seines Vaters, bei welchem dieser von einem Wildhüter bezüglich der Kantonsstrasse ins Avers die Auskunft erhalten habe, er mache sich keiner Jagdkontravention schuldig, sofern er das Auto\nbeim Befahren dieser Strasse nicht verlasse, sei er der festen Überzeugung, dass\ner der Auskunft seines bereits während rund 40 Jahren die Jagd ausübenden Vaters, dass die Fahrt nämlich erlaubt sei, habe vertrauen dürfen und er sich somit\nkeines Unrechts habe bewusst sein können. - Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang\nnehmen, sofern der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur\nTat berechtigt. Der Täter muss somit zunächst gänzlich ohne Unrechtsbewusstsein\nhandeln. Sodann muss er sich aus zureichenden Gründen im Recht fühlen. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zureichende Gründe im Sinne von\nArt. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei der Anwendung der pflichtgemässen\nSorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGE 104 IV 184 und 265; 99 IV 186). Es ist\nerforderlich, dass der Irrtum „auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen“ (BGE 99 IV 186). Vorliegend erweist es sich nun, dass der Irrtum des Berufungsklägers vermeidbar gewesen wäre,\ndenn gemäss Aktenlage gab es für den Berufungskläger mehrere Anhaltspunkte\ndafür, dass die Auffassung seines Vaters, worauf er sich einzig stützte, nicht zutreffend sein konnte. Zum ersten musste dem Berufungskläger - auch unter der An-\n12\n\nnahme, dass er die entsprechenden Vorschriften nicht kannte - ohne Zweifel bewusst sein, dass Jäger ein motorisiertes Transportmittel nur unter ganz bestimmten\nVoraussetzungen benützen dürfen, waren doch die beiden Jäger, T. F. und K., am\nVorabend des 24. September 2001 eigens in E. ausgestiegen und zu Fuss zur Jagdhütte gegangen. Weiter hat nach Aussage von T. F. K. bei der Besprechung des\nVorgehens, bei welcher der Berufungskläger dabei war, Zweifel bezüglich der\nZulässigkeit der Benutzung eines Fahrzeugs geäussert (vgl. Einvernahme T. F. vom\n24. Mai 2002, act. 03/2 44, S. 2: „K. fragte mich ausdrücklich, ob wir uns dadurch\nnicht jagdstrafrechtlich verantwortlich machen würden“). K. besitzt nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren das Jagdpatent. Auch bei ihm handelt es sich somit um\neinen erfahrenen Jäger. Seine Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Verwendung des Wagens mussten daher für den Berufungskläger ein klares Indiz dafür\nsein, dass die Auffassung seines Vaters möglicherweise nicht zutreffend war. Daran\nvermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wildhüter T. F. gesagt haben\nsoll, er begehe keine Jagdkontravention, wenn er die Kantonsstrasse ins Avers befahre, ohne auszusteigen. Denn wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegt am\nEnde der Kantonsstrasse ins Avers die Ortschaft Juf. Es lag der angeblichen Auskunft des Wildhüters folglich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie nicht\nunbesehen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der Widerrechtlichkeit der\nVerwendung eines Fahrzeugs für die Fahrt ins G. übernommen werden konnte. Es\nhätte sich unter diesen Umständen daher aufgedrängt, sich vor der Fahrt bei einem\nJagdorgan zu erkundigen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass von einem Nichtjäger, der Jäger auf die Jagd begleitet, sich mithin in einen spezialgesetzlich geregelten Bereich begibt, erwartet werden kann, dass er sich vorgängig an geeigneter\nStelle, insbesondere bei einem Jagdorgan, darüber informiert, was grundsätzlich\nauf der Jagd erlaubt ist und was nicht und wie er sich zu verhalten hat. Auch unter\ndiesem Gesichtspunkt hätte es sich für den Berufungskläger aufgedrängt, sich bezüglich dieser speziellen jagdrechtlichen Regelungen und der Frage, wie weit sie\nihn als Nichtjäger betreffen könnten, kundig zu machen, bevor er seinen Vater auf\ndie Jagd begleitete. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger\ngemäss Aktenlage einerseits Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auffassung seines\nVaters nicht zutreffend sein könnte, weshalb er nicht einfach auf sie vertrauen\ndurfte, und dass vom Berufungskläger andererseits hätte erwartet werden dürfen,\ndass er sich, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete, vorgängig über die speziellen gesetzlichen Regelungen der Jagd kundig machte. Das Vorliegen zureichender Gründe ist unter diesen Umständen zu verneinen, weshalb sich der Berufungskläger nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die Vorinstanz hat da-\n13\n\nher zu Recht das Vorliegen eines Rechtsirrtums verneint. Die Berufung ist folglich\nauch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}