{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:11", "Checksum": "b98b9631d5ef481f839ac51ace2a3eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\nAnmarschweg von 15 Minuten keinen Sinn gemacht hätte. Dem ist entgegen zu\nhalten, dass sich die Wartezeit auf dem Posten lediglich um die ganze Rückfahrtszeit sowie den Anmarschweg von 15 Minuten verkürzt hätte, wenn die Jäger nach\ndem Zeigen des Postens zur Hütte zurückgekehrt wären und K. sich in der Folge zu\nFuss zum Posten begeben hätte. Da dies wohl kaum mehr als 20 bis höchstens 30\nMinuten in Anspruch genommen hätte, wäre auch in diesem Fall eine lange Wartezeit auf dem Posten bis zum Büchsenlicht geblieben, die keinen Sinn machen\nwürde. Ebenso wenig Sinn wie ein langes Warten im Ansitz würde im Weiteren ein\nlanges Abwarten im Auto bis zum Beginn des Fussmarsches zum Posten ergeben.\nDass die Jäger schliesslich nach der Rückkehr die Zeit bis zum Büchsenlicht nicht\nin der Hütte abgewartet hätten, ist daraus zu schliessen, dass sie bereits ihre ganze\nJagdausrüstung im Auto mit sich führten. Im übrigen kannte der Berufungskläger\nden Ansitz nach eigener Darstellung; er hätte somit als Nichtjäger K. zu Fuss dorthin\nbegleiten können, so dass der zweite Jäger ganz unabhängig vom Zeigen des Postens die Jagd hätte aufnehmen können. Im übrigen macht der Berufungskläger geltend, ein zeitlich nicht lange vor Büchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der\nJagdhütte zum Posten mache jagdlich Sinn, weil dadurch möglicherweise in Richtung Wildasyl ziehende Hirsche „zurückgedrückt“ würden, die sich dann später beim\nPosten zeigen würden, was durch das Hinauffahren mit einem Fahrzeug nicht erreicht werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen Abläufe -\nder Wagen mit dem Berufungskläger und den Jägern wurde um 5.30 Uhr wenig vor\ndem Posten kontrolliert - entweder der Fussmarsch nicht kurz vor Büchsenlicht stattgefunden hätte - dann nämlich, wenn K. gleich nach der Rückkehr zur Jagdhütte\nzum Posten marschiert wäre - oder die Jäger bei der Jagdhütte nach der Rückkehr\nund vor dem Abmarsch lange Zeit hätten warten müssen, was keinen Sinn gemacht\nhätte. Auch diese Argumentation des Berufungsklägers vermag daher nicht zu überzeugen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente des Berufungsklägers allesamt darauf abzielen, zu belegen, dass die Jäger nach dem Zeigen des\nPostens wieder zur Jagdhütte zurückgekehrt wären, ohne die Jagd aufzunehmen.\nDer Berufungskläger übersieht dabei aber offensichtlich, dass - wie bereits ausgeführt - eine Fahrt nicht erst zu Jagdzwecken erfolgt, wenn in ihrem Verlauf ein Jäger\naussteigen und die Jagd aufnehmen will. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt in\nengem und direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleichtert, unabhängig davon, ob die Jagd selbst im Verlaufe der Fahrt oder erst später\naufgenommen wird. In diesem Sinn kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die\nbeiden Jäger T. F. und K. nach dem Zeigen des Postens tatsächlich zur Jagdhütte\nzurückkehren wollten. Denn auch wenn sie planten, erst nach der Fahrt die Jagd\naufzunehmen, würde dies nichts daran ändern, dass die Fahrt - wie einlässlich dar-\n11\n\ngelegt - in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung stand und\ndiese erleichterte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fahrt von der Jagdhütte zum\nPosten im G. entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu Jagdzwecken erfolgte und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist selbst\nkein Jäger, weshalb er sich keiner direkten Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG\nschuldig machen kann. Er hat mit seiner Handlung jedoch dazu beigetragen, dass\ndie zwei ihn begleitenden Jäger eine Widerhandlung begangen haben, nämlich die\nwiderrechtliche Verwendung eines motorisierten Transportmittels. Die Verwendung\ndes Fahrzeugs geschah offensichtlich mit Wissen und Willen sowohl des Berufungsklägers als auch der beiden Jäger. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers ist daher\nals Gehilfenschaft zu qualifizieren, welche gemäss Art. 47 KJG strafbar ist. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger daher zu Recht der Gehilfenschaft zur Widerrechtlichen Verwendung eines motorisierten Transportmittels schuldig erkannt. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.\n\n"}