{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:11", "Checksum": "b98b9631d5ef481f839ac51ace2a3eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\ndes. Weil der Jäger zur Erreichung des eigentlichen Zieles der Jagdausübung, der\nErlegung des Wildes, ein Jagdgewehr und die dazugehörige Munition benötigt, kann\nzudem nur dann von Jagdausübung gesprochen werden, wenn der Jäger diese Gegenstände mit sich führt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September\n1999 i. S. J. K., A. K. und M. K., SB 99 45/46/47). Vorliegend wollten der Berufungskläger und sein Vater unbestrittenermassen dem ortsunkundigen Jäger K. den Posten zeigen, welchen dieser besetzen sollte. Es ist offensichtlich und bedarf keiner\nweiteren Erläuterungen, dass diese Handlung in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung, insbesondere dem Erlegen des Wildes, stand, sollte\ndadurch doch dem Jäger K. die Einnahme einer für den Abschuss des Wildes vorteilhaften Position ermöglicht werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erleichterte das Zeigen des Postens zudem die Jagdausübung, da zum einen K. nun\nsicher sein konnte, den richtigen Posten zu besetzen und trotz seiner Ortsunkenntnis eine erfolgversprechende Jagd ausüben zu können, und zum andern T. F. seinen Jagdkameraden K. am richtigen Posten wusste und so davon ausgehen konnte,\ndieser werde die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrollieren, weshalb er sich\nselbst auf andere Wildwechsel konzentrieren konnte. Beide Jäger führten sodann\nsowohl ihre Jagdgewehre als auch die entsprechende Munition mit sich. Es handelte sich somit bei der Fahrt von der Jagdhütte in H. zum Posten im G. um eine\nFahrt zu Jagdzwecken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, der Tatbestand einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG sei vorliegend erfüllt. Daran vermögen auch die jagdlichen Überlegungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nichts zu ändern. Insbesondere trifft die Feststellung des Berufungsklägers\nnicht zu, eine Fahrt zu Jagdzwecken wäre vorliegend nur in Frage gekommen, wenn\neiner der beiden Jäger unterwegs hätte aussteigen und die Jagd aufnehmen wollen.\nDenn wie bereits dargelegt, erfolgt eine Handlung schon dann zu Jagdzwecken,\nwenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und\ndiese erleichtert. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem\nZusammenhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn\nsie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt. Dies wird auch\naus dem bereits zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar\n1994 i.S. E. C. (SB 86/93) deutlich, in welchem der Kantonsgerichtsausschuss die\nFahrt von E. C., mit welcher er Rucksack und Jagdgewehr ins Jagdgebiet brachte\nund dort deponierte, um sie später abzuholen und die Jagd aufzunehmen, als zu\nJagdzwecken erfolgt beurteilte. Aber auch die Ausführungen des Berufungsklägers\nbezüglich dem Zeitpunkt der Fahrt - morgens um 5.30 Uhr - vermögen nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein\nWarten auf dem Posten während rund 1 ½ Stunden bis zum Büchsenlicht bei einem\n10\n\n"}