{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Grundlage\nder Strafanzeige wie auch des vorliegend zu beurteilenden Falles sind somit die\nEreignisse am 24. September 2001. Beteiligt sind dieselben Personen. Sowohl der\nBerufungskläger als auch die Jäger T. F. und K. sowie der Jagdaufseher B. hatten\nim Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Gelegenheit, sich umfassend zu äussern. Die Einvernahmen aller vier Personen finden sich denn auch in den Akten des\nvorliegend zu beurteilenden Falles. In allen diesen Einvernahmen ging es auch um\nden Umstand, dass der Jagdaufseher mit dem Jäger K. zum Posten im G. gefahren\nist. Die Aussagen der beteiligten Personen zu diesem Thema sind somit bekannt.\nDa nun die Aussagen der beteiligten Personen zu den Ereignissen am 24. September 2001 - auch zur Frage, ob sich B. einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG\nschuldig gemacht habe - grundsätzlich bekannt sind, ist nicht davon auszugehen,\ndass die Akten des Verfahrens gegen B. neue Erkenntnisse für das vorliegende\nVerfahren erbringen würden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im Übrigen\nzusammen mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 2003 eine Kopie der Einstellungs-\n8\n\nverfügung des Kreisamtes Surses vom 11. März 2002, mitgeteilt am 15. März 2002,\nin Sachen B. eingereicht. Aus dieser Einstellungsverfügung geht hervor, dass das\nVerfahren gegen B. eingestellt wurde. Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun aber\nim vorliegenden Verfahren diese Einstellungsverfügung nicht überprüfen. Auf den\nBeizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen B. wegen Jagdkontravention wird daher verzichtet.\n\n3. a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten\nsowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten\nParkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von\nmotorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten\nzur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden, wobei sie jedoch am gleichen Abend\nzu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden müssen. Vorbehalten bleibt\nder in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Zusammenfassend\nergibt sich demnach, dass grundsätzlich motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Jede\nandere Verwendung ist untersagt.\n\nb) Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen\nder Jagdhütte in H. und dem Posten in I. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen\nMotorfahrzeugverwendungen besteht und dass weder eine Ausnahme in zeitlicher\nHinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben\nist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagdhütte in\nH. nach I. zu Jagdzwecken erfolgte. Nur wenn dies der Fall ist, kann nämlich von\neiner Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung im Sinne von Art. 17 ABzKJG\nausgegangen werden. Kommt man bei der Beurteilung dieser Frage demgegenüber\nzum Schluss, dass der Berufungskläger mit den Jägern die Strecke von der Jagdhütte zum Posten nicht zu Jagdzwecken gefahren ist, so muss das Vorliegen eines\nstrafbaren Verhaltens des Berufungsklägers verneint werden. - Eine Handlung erfolgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der\nJagdausübung steht und geeignet war, diese zu erleichtern (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 1994 i. S. E. C., SB 86/93). Bei der Jagdausübung geht es im Kern um das Aufspüren, das Verfolgen und das Erlegen des Wil-\n9\n\n"}