{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtssausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie\nist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils\n6\n\ngerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb\neinzutreten.\n\n2. a) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren\nvor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündlichen\nBerufungsverhandlung verlangen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist; diesfalls kann eine mündliche Berufungsverhandlung auch von Amtes wegen angeordnet werden. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung aber\ngleichwohl von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid\nohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte\nin einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger\nWeise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem\nGrundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt\nsich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art\nder Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor\nder Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz\ntatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen\nzur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn\neine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist\nund sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119\nIa 316 E 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein\nwichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die\nmündliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines\nwirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in der Berufung zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 22. Januar 2003 jedoch auf die Durchführung\neiner mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet. Es stellt sich da-\n7\n\nher die Frage, ob eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen anzusetzen wäre.\n\nDas angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula wurde am\n8. August 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im\nnun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob die vom Berufungskläger ausgeführte Fahrt zu Jagdzwecken erfolgte oder nicht und ob sich\nder Berufungskläger erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die hierfür zu\nbeurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Nachdem der Berufungskläger seine Sichtweise einlässlich dargelegt und erklärt hat, dass er als Nichtjäger die Vorschriften nicht gekannt und nichts gewusst\nhabe, ist eine persönliche Befragung des Berufungsklägers nicht mehr notwendig.\nAuch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges\nöffentliches Interesse entgegen. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen (Art.\n146 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass\ndie streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden\nAkten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist somit nicht notwendig.\n\n"}