{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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F. hätten übereinstimmend ausgesagt, man habe an jenem Morgen\ndem ortsunkundigen Jäger K. seinen Posten im Gebiet G. zeigen wollen. Damit sei\nerstellt, dass die Benutzung des Motorfahrzeuges zum Zwecke der Jagd erfolgt sei.\nDurch das Zeigen des Postens hätten sich beide Jäger einen jagdlichen Vorteil verschafft. Für K. habe der darin bestanden, dass er mit Sicherheit den richtigen Posten\nbesetzt habe und so trotz seiner Ortsunkenntnis eine erfolgversprechende Jagd\nhabe ausüben können. In Bezug auf T. F. habe der jagdliche Vorteil darin bestanden, dass er seinen Kollegen K. am richtigen Posten gewusst habe und so davon\nhabe ausgehen können, dass dieser die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrollieren werde, so dass er sich selbst auf andere Wildwechsel habe konzentrieren\nkönnen. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Jäger ihre Ausrüstung mitgeführt hätten. Entscheidend sei, dass die Benutzung des Personenwagens\nzum Zwecke der Jagd erfolgt sei. Die Tatsache, dass die Jäger am Vorabend zu\nFuss von E. zur Jagdhütte in H. gegangen seien, zeige im Weiteren deutlich, dass\nden Jägern bewusst gewesen sei, dass ihnen das Aufsuchen des Jagdgebietes mit\n4\n\ndem Auto untersagt gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Verbot\nnicht nur für das Aufsuchen, sondern auch im umgekehrten Fall für das Verlassen\ndes Jagdgebietes gelte. Dabei sei unerheblich, ob die Jäger das Auto hätten verlassen wollen. Das Besteigen eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet sei für Jäger\ngrundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn vorgängig die dafür\nerforderliche Bewilligung des Wildhüters eingeholt worden sei. Abschliessend\nschätzte der Bezirksgerichtsausschuss Albula die Ausführungen von T. F. und A. F.\nauch als reine Schutzbehauptungen und mithin wenig glaubhaft ein. In subjektiver\nHinsicht verneinte der Bezirksgerichtsausschuss Albula das Vorliegen eines\nRechtsirrtums, da vorliegend keine zureichenden Gründe für die Annahme, man sei\nzur Tat berechtigt, ersichtlich seien.\n\nD. Gegen dieses Urteil erhebt A. F. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002\nBerufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:\n\"1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August/26. November 2002 i.S. des Berufungsklägers (Ziffern 2a, 2b\nund 3) sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 17\nABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.\"\n\nIn der Berufung beantragt er im weiteren den Beizug der Verfahrensakten in\nSachen B. betreffend Jagdkontravention. Zur Begründung führt er an, der Jagdaufseher habe exakt den gleichen Tatbestand erfüllt, indem er mit K. zum Jagdposten\ngefahren sei, weshalb gegen Jagdaufseher B. Strafanzeige eingereicht worden sei.\nDas Verfahren gegen B. sei jedoch eingestellt worden. Weil es für ihn, A. F., als\nNichtjäger um eine Gleichbehandlung gehe, ersuche er um Beizug der entsprechenden Verfahrensakten vom Kreisamt Surses. Im Weiteren beantragt A. F. die Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass sowohl sein Vater T. F. als auch er selbst und K. der Überzeugung gewesen seien, nichts Verbotenes zu tun. Die Vorinstanz habe zu absolut die Verwendung eines Motorfahrzeuges durch einen Jäger während der Hochjagd ausserhalb\nder im Gesetz erwähnten Ortschaften und auf Strassen, die zu einer ebensolchen\nOrtschaft führen würden, verneint. Eine derartige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gehe nicht nur an der Realität vorbei, sie widerspreche vielmehr auch\nder Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden. So habe der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in einem Urteil vom 1. September 1999 entschieden, dass\nFahrten verboten seien, wenn sie zu Jagdzwecken im engeren Sinne ausgeführt\n5\n\nwürden. Gerade von einer solchen Fahrt könne aber vorliegend aufgrund der konkreten Nachtzeit keine Rede sein. Denn eine Fahrt zu Jagdzwecken im angesprochenen Sinne könne nur vorliegen, wenn während der fraglichen Benutzung eines\nMotorfahrzeuges ohne weiteres angehalten werden könne und die Insassen ohne\nVerzug sowie unmittelbar die Jagd aufnehmen könnten. Dies sei vorliegend, zwei\nStunden vor Büchsenlicht, gerade nicht möglich gewesen. Auch die jagdlichen\nÜberlegungen, dass ein Ansitzen rund eineinhalb Stunden vor Büchsenlicht bei einem Anmarschweg von einer Viertelstunde keinen Sinn mache, dass das Wiesland\nrund um den Ansitz zudem gedüngt gewesen sei, so dass Beutetiere mit höchster\nWahrscheinlichkeit nicht dort verweilt wären, und dass ein zeitlich nicht lange vor\nBüchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der Jagdhütte zum Posten Sinn mache, weil dadurch möglicherweise in Richtung Wildasyl ziehende Hirsche zurückgedrückt und sich so später beim Posten zeigen würden, führten zum Schluss, dass\ndie Fahrt nicht Jagdzwecken im engeren Sinne genutzt habe. Schliesslich beanstandet A. F., dass die Vorinstanz einen Rechtsirrtum zu seinen Gunsten abgelehnt\nhat. Er habe als Nichtjäger auf die Auskunft seines Vaters, die Benutzung des Motorfahrzeuges sei nicht verboten, solange sie nicht aussteigen würden, vertrauen\ndürfen, denn sein Vater gehe seit 40 Jahren auf die Jagd und sei ein erfahrener\nJäger.\n\n"}