{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-49_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c6167a1dd794ee643a6d3b4eaa5aeb3442eb765f2dffed1660eb10a1fb55e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_49", "Checksum": "e710cc190d0c879255633b892cbc5bf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt\nam 26. November 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am früheren Abend des 23. September 2001 trafen sich die Jäger T.\nF. und K. in D.. Sie wollten am folgenden Tag im G. auf die Jagd gehen. Zusammen\nmit dem Nichtjäger A. F., dem Sohn von T. F., fuhren sie nach E.. Dort verliessen\nT. F. und K. das Fahrzeug und gingen anschliessend zu Fuss von E. bis zur Jagdhütte in H., während A. F. mit dem Auto dorthin fuhr. Im Verlaufe des Abends besprachen sie das weitere Vorgehen für den folgenden Tag. Am 24. September 2001,\nmorgens gegen 5.30 Uhr, bestiegen die Jäger - in voller Jagdausrüstung (Jagdbekleidung, Rucksack, Munition, Feldstecher, Jagdgewehr etc.) - und A. F. das Fahrzeug und fuhren in Richtung G.. Dabei wurden sie von Jagdaufseher B. beobachtet,\nder zusammen mit Wm C. eine Verkehrskontrolle durchführte. Jagdaufseher B.\nteilte Wm C. per Natel mit, dass der Wagen in dessen Richtung fuhr und dass er\ndas Fahrzeug anhalten solle. Anschliessend fuhr er selbst in Richtung G.. Als Wm\nC. und Jagdaufseher B. das Auto kontrollierten, sassen A. F. am Steuer, T. F. auf\ndem Beifahrersitz und K. auf dem Rücksitz. Die beiden Letzteren waren im Besitze\neines gültigen Hochjagdpatentes für das Jahr 2001. Auf die Frage nach dem Fahrzweck gaben A. F., T. F. und K. an, sie wollten dem ortsunkundigen K. seinen Jagdposten zeigen und anschliessend, ohne auszusteigen, zur Jagdhütte zurückkehren,\nvon wo aus sie die Jagd erst aufnehmen würden. Nach einem kurzen Gespräch\neinigte man sich, die Einvernahmen in der Jagdhütte in H. durchzuführen. T. F., A.\nF. und Wm C. fuhren in der Folge zu der Jagdhütte, während K. zu Jagdaufseher\nB. ins Fahrzeug stieg, worauf dieser mit K. nach I. fuhr, ihm den Jagdposten zeigte\nund anschliessend zur Jagdhütte nach H. zurückkehrte.\n\nB. Mit Strafmandat vom 20. Dezember 2001 erkannte der Kreispräsident\nSurses A. F. schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventualvorsätzliche, widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges gemäss Jagdbetriebsvorschriften 2001 und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.--. Mit\nEingabe vom 28. Dezember 2001 erhob A. F. fristgerecht Einsprache beim Kreisamt\nSurses, welches die Verfahrensakten an das in der Sache zuständige Bezirksgericht Albula überwies. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtsvizepräsident Albula\ndie Untersuchung und erliess am 28. Mai 2002 die Schlussverfügung. Nachdem\ninnert Frist keine Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gestellt worden waren,\nerging am 3. Juli 2002 die Anklageverfügung, mit welcher A. F. der Widerhandlung\ngegen Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand\nversetzt wurde.\n\nC. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula fand\nam 8. August 2002 statt.\n3\n\nMit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, entschied\nder Bezirksgerichtsausschuss Albula:\n\"1.a (Schuldspruch T. F.)\n1.b (Busse T. F.)\n2.a A. F. ist schuldig der Verletzung von Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.\n2.b A. F. wird mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nKosten des Kreisamtes Sursés Fr. 400.00\nKosten des Bezirksgerichtes Albula Fr. 1'500.00\ninsgesamt Fr. 1'900.00\ngehen je zur Hälfte zu Lasten von T. F. und A. F.. Sie sind innert\n30 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils zusammen mit\nder Busse an das Bezirksgericht Albula zu überweisen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).\"\n\n"}