9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Diese sind mit Fr. 4'000.-- zu veranschlagen, zumal sich der Kantonsgerichtsausschuss drei Mal (zwei Beschlüsse und ein Urteil) mit der Sache zu befassen hatte.