mer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt umso schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe handelte. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu veranschlagen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht im Strafverfahren auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241).