Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilneh- 25