Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in Beachtung der in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 mit weiteren Hinweisen).