(BGE 123 II 37 E. 1c S. 39 f.; BGE 122 IV 173 E. 2d S. 177). Im vorliegenden Fall lag die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der ebenfalls nicht richtungsgetrennten Autostrasse (act. 2) gar nur bei 80 km/h. Mit der Überschreitung von 34 km/h hat sich X. gemäss obgenannter Praxis somit ungeachtet der konkreten Umstände einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. In Kenntnis dieser strengen Praxis verzichtete der Rechtsvertreter des Berufungsklägers denn auch, sich über die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung zu äussern (siehe Plädoyer S. 4).